Rechtsprechung
KG, 16.03.2007 - 1 W 276/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung der Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zu einem auswärtigen Gerichtstermin in einer Patentstreitsache; Anfechtung eines zivilgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses; Notwendigkeit der Beauftragung einer auswärtigen Kanzlei zur zweckentsprechenden ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Terminsreisekosten der auswärtigen Rechts- und
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- doczz.fr (Auszüge)
Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, Erstattungsfähigkeit
- urteilsrubrik.de (Kurzinformation)
Reisen bildet Kosten
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Unternehmen hat eigene Rechtsabteilung: Terminreisekosten der eingeschalteten "Hauskanzlei" können trotzdem erstattungsfähig sein
Verfahrensgang
- LG Berlin, 31.05.2006 - 16 O 389/05
- KG, 16.03.2007 - 1 W 276/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Auszug aus KG, 16.03.2007 - 1 W 276/06
Auf die Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs bei Erteilung des Prozessauftrags kommt es wegen des bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht an (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.6.2006 - IV ZB 44/05 -, NJW 06, 3008).Der Bundesgerichtshof hat dies in dem - nach Erlass des vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses ergangenen - Beschluss vom 28.6.2006 - IV ZB 44/05 - (NJW 2006 S. 3008) für den "Hausanwalt" eines bundesweit tätigen Versicherers entschieden und dazu ausgeführt, die gewählte Organisationsform werde von dem berechtigten Interesse des Mandanten getragen, sich durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf sei ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (ebenso bereits BGH, Beschluss vom 11.3.2004 - VII ZB 27/03 -, NJW-RR 04, 858, zu II. 2. a); OLG Hamburg, MDR 05, 1317).
Die vom Bundesgerichtshof (NJW-RR 04, 858; NJW 06, 3008) offen gelassene Frage, ob ausnahmsweise auch höhere Kosten aus der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, bedarf auch hier keiner Entscheidung.
- BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte
Auszug aus KG, 16.03.2007 - 1 W 276/06
Der Bundesgerichtshof hat dies in dem - nach Erlass des vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses ergangenen - Beschluss vom 28.6.2006 - IV ZB 44/05 - (NJW 2006 S. 3008) für den "Hausanwalt" eines bundesweit tätigen Versicherers entschieden und dazu ausgeführt, die gewählte Organisationsform werde von dem berechtigten Interesse des Mandanten getragen, sich durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf sei ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (ebenso bereits BGH, Beschluss vom 11.3.2004 - VII ZB 27/03 -, NJW-RR 04, 858, zu II. 2. a); OLG Hamburg, MDR 05, 1317).Die vom Bundesgerichtshof (NJW-RR 04, 858; NJW 06, 3008) offen gelassene Frage, ob ausnahmsweise auch höhere Kosten aus der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, bedarf auch hier keiner Entscheidung.
- BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03
Auswärtiger Rechtsanwalt IV
Auszug aus KG, 16.03.2007 - 1 W 276/06
Auf die Vorbereitung des Rechtsstreits durch sachkundige Mitarbeiter der Rechts- und Patentabteilungen der Antragstellerin (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03 -, NJW-RR 04, 856 = JurBüro 04, 322; s. a. Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03 -, JurBüro 04, 431, zu II. 2.) kommt es nicht an.Insofern ist eine andere Beurteilung geboten als etwa bei der Bearbeitung durchschnittlich schwieriger Wettbewerbsverstöße, die bis zur Terminsvertretung durch das geschulte Personal eines Wettbewerbsverbandes erfolgen kann (BGH a.a.O. NJW-RR 04, 856).
- BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
"Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am …
Auszug aus KG, 16.03.2007 - 1 W 276/06
Auf die Vorbereitung des Rechtsstreits durch sachkundige Mitarbeiter der Rechts- und Patentabteilungen der Antragstellerin (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03 -, NJW-RR 04, 856 = JurBüro 04, 322; s. a. Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03 -, JurBüro 04, 431, zu II. 2.) kommt es nicht an. - OLG Hamburg, 29.04.2005 - 8 W 64/05
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
Auszug aus KG, 16.03.2007 - 1 W 276/06
Der Bundesgerichtshof hat dies in dem - nach Erlass des vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses ergangenen - Beschluss vom 28.6.2006 - IV ZB 44/05 - (NJW 2006 S. 3008) für den "Hausanwalt" eines bundesweit tätigen Versicherers entschieden und dazu ausgeführt, die gewählte Organisationsform werde von dem berechtigten Interesse des Mandanten getragen, sich durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf sei ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (ebenso bereits BGH, Beschluss vom 11.3.2004 - VII ZB 27/03 -, NJW-RR 04, 858, zu II. 2. a); OLG Hamburg, MDR 05, 1317).
- OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 8 W 29/09
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen "Hausanwalts"
Nachdem die Beklagte ihren "Hausanwalt" an ihrem Geschäftssitz beauftragt hat, kommt es wegen des bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht auf die Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs bei der Erteilung des Prozessauftrags an (KGR Berlin 2007, 418; BGH NJW 2006, 3008; BGH VersR 2006, 1089; BGH FamRZ 2004, 866). - OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
Erstattungsfähigkeit der Kosten von im Heimatland des Schutzrechtsinhabers …
So ist Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn die Partei diesen regelmäßig mit ihrer (außergerichtlichen und gerichtlichen) Vertretung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes betraut (KGR 2007, 418, 419).